Satzung
§ 1 Name und Sitz
- Der Verein führt den Namen "Hausärzte Menden“ und
soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung lautet der
Name "Hausärzte Menden e.V.“
- Der Verein hat seinen Sitz in
Menden.
§ 2
Zweck und Aufgabe
- Zweck des Vereins ist die Förderung der ärztlichen
ambulanten Versorgungsleistung und des Praxisbetriebes der angeschlossenen
Mitglieder.
Dazu gehören unter anderem die folgenden
Aufgaben:
- Unterstützung der Sicherstellung des ambulanten
Versorgungsauftrages
- Qualitätssicherung der ambulanten
Versorgung
- Förderung des fachlichen Informationsaustausches
und der Kommunikation der Ärzte/Ärztinnen und anderer Einrichtungen des
Gesundheitswesens
- Bündelung gleichgelagerter Interessen der
niedergelassenen Ärztinnen/Ärzte
sowie alle weiteren, dem Zweck des Vereins und den wirtschaftlichen Interessen der
angeschlossenen Mitglieder dienenden Aufgaben.
- Der Verein kann für seine Mitglieder verbindliche
Verträge, auch mit Kostenträgern, abschließen.
- Der Verein ist überparteilich und
überkonfessionell.
- Der Verein darf sich zur Erfüllung seiner Aufgaben
Dritter bedienen.
§ 3
Erwerb der Mitgliedschaft
- Mitglieder des Vereins können alle niedergelassenen
hausärztlich tätigen Vertragsärztinnen/-ärzte werden, die ihren Praxissitz in
Menden haben.
- Der Aufnahmeantrag muss schriftlich an den Vorstand
des Vereins gerichtet werden. Dieser entscheidet innerhalb eines Monats über
den Antrag.
Gegen eine ablehnende
Entscheidung kann innerhalb eines Monats ab Zugang der Ablehnung Einspruch
erhoben werden. Über den Einspruch entscheidet die nächste ordentliche
Mitgliederversammlung abschließend.
§ 4 Mitgliedsbeiträge
- Der Verein erhebt einen Mitgliedsbeitrag. Er kann
Aufnahmegebühren und Umlagen festsetzen.
- Der Mitgliedsbeitrag beträgt jährlich 50,- €. Bei
Neuaufnahme ist der Mitgliedsbeitrag nach Erhalt der Aufnahmebestätigung
sofort für das gesamte Jahr fällig. Danach ist er jeweils zum 01.04. eines
Jahres fällig.
Die Beitragszahlung soll per Bankeinzug erfolgen.
- Ein Mitglied, das länger als einen Monat mit seinem
Jahresbeitrag in Rückstand ist, wird schriftlich an die fällige Zahlung
erinnert. Erfolgt daraufhin keine Zahlung, sit das Mitglied zum Jahresende aus
dem Verein ausge-schlossen. Der Zahlungsanspruch für den fälligen
Jahresbeitrag bleibt durch den Ausschluss aus dem Verein bestehen.
§ 5 Beendigung der
Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft endet:
- mit dem Tod des Mitgliedes
- durch den Ausschluss aus dem Verein
- bei Wegfall der Voraussetzungen der Mitgliedschaft
- durch Austritt
- Der Austritt aus dem Verein erfolgt durch
schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Der Austritt ist nur zum
Jahresende möglich. Die Austritts-erklärung muss dem Vorstand bis spätestens
30.11. eines Jahres zugehen.
- Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen
werden, wenn es vorsätz-lich den Interessen des Vereines zuwiderhandelt. Über
den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit.
Der Antrag auf Ausschluss ist dem betroffenen Mitglied mindestens zwei Wochen
vor der Mitgliederversammlung in Abschrift zu übersenden. Eine schriftliche
Stellung-nahme des/der Betroffenen ist in der Mitgliederversammlung zu
verlesen. Der begründete Beschluss wird dem/der Betroffenen im Falle der
Nichtanwesen-heit vom Vorstand schriftlich bekannt gemacht.
§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder
- Alle Mitglieder haben die gleichen Rechte und
Pflichten, soweit diese Satzung nicht anderes vorsieht.
- Die Mitglieder werden für die Ziele des Vereis
eintreten und erkennen mit ihrem Beitritt die Satzung als für sich verbindlich
an.
- Jedes ordentliche Mitglied hat eine Stimme in der
Mitgliederversammlung.
- Alle Mitglieder genießen die Unterstützung des
Vereins in sämtlichen Belangen, die dem Vereinszweck
entsprechen.
5.
Die Mitglieder verpflichten sich, keine Einzelverträge mit
Kostenträgern
abzuschließen.
6.
Für Streitigkeiten zwischen Verein und den Mitgliedern ist das Gericht
am
Sitz des Vereines
zuständig.
§ 7
Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr des
Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 8
Organe
Organe des Vereins sind die
Mitgliederversammlung und der Vorstand. Durch Beschluss der
Mitgliederversammlung können weitere Organe gebildet
werden.
§ 9
Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des
Vereins. Sie ist unter anderem zuständig für:
- Satzungsänderungen
- Erlass nachgeordneten Vereinsrechtes (z.B.
Geschäftsordnung, Reisekostenordnung)
- Bevollmächtigung Dritter
- Ausgabenfestsetzung und
Begrenzung
- Wahl des Vorstandes und dessen
Entlastung
- Abberufung des Vorstandes
- Wahl der Kassenprüfer
- Beitragsfestsetzung
- Entscheidung über ein vom Vorstand abgelehntes
Beitrittsgesuch
- Ausschluss eines Mitgliedes
- Alle Verträge außer solchen, die für die Führung
eines Vereines allgemein nötig sind.
- Eine ordentliche Mitgliederversammlung muss
mindestens einmal im Jahr stattfinden. Die wird vom Vorstand einberufen;
der/die Vorstandsvorsitzende, im Verhinderungsfall der/die stellvertretende
Vorsitzende des Vorstandes leitet die Mitgliederversammlung.
- Der Vorstand setzt die Tagesordnung unter
Berücksichtigung der Anträge gemäß § 9 Absatz 4 fest. Zur ordentlichen
Mitgliederversammlung ist mit einer Frist von mindestens 2 Wochen unter
Bekanntgabe der Tagesordnung einzuladen. Die Einladung erfolgt durch
Anschreiben an die Mitglieder.
- Anträge für die Mitgliederversammlung müssen
schriftlich spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung an den/die
Vorstandsvorsitzende/n eingereicht werden. Diese Anträge sind zu Beginn der
Mitgliederversammlung bekannt zu geben.
Anträge auf Satzungsänderung oder auf Abberufung des Vorstandes können
auf einer Mitgliederversammlung nur behandelt werden, wenn sie auf der mit der
Einladung mitversandten Tagesordnung aufgeführt waren. Ansonsten können diese
Anträge nur auf einer außerordentlichen Mitgliederversammlung behandelt
werden.
- Der Vorstand kann eine außerordentliche
Mitgliederversammlung einberufen. Er muss innerhalb von 6 Wochen eine
außerordentliche Mitgliederversamm-lung einberufen, wenn mindestens 20% der
Mitglieder dies verlangen. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung
gelten dieselben Einladungs-formalitäten der ordentlichen
Mitgliederversammlung. Die Tagesordnung ist bei der außerordentlichen
Mitgliederversammlung nicht erweiterbar.
- Für die Einhaltung der Fristen nach §9 Absatz 3 bis
5 ist die Aufgabe der Schreiben zum Versand maßgebend. Die frist beginnt mit
dem Tag der Absen-dung an die letzte bekannte Mitgliederanschrift.
- Stimmberechtigt und wählbar sind nur anwesende
Mitglieder. Die Mitglieder-versammlung ist immer beschlussfähig, wenn sie
ordnungsgemäß einberufen wurde.
- Entscheidungen der Mitgliederversammlungen werden
mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen beschlossen, soweit in dieser
Satzung nichts anderes bestimmt ist.
- Entscheidungen über
- Auflösung des Vereins
-
Satzungsänderungen
- Ausschluss eines Mitgliedes
- Verträge mit
Kostenträgern
- und Abberufung des Vorstandes
sind mit
Dreiviertelmehrheit zu fällen.
- Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen gelten als
nicht gegeben und werden nicht mitgezählt.
- Wahlen und Abstimmungen sind geheim, wenn ein
stimmberechtigtes Mitglied dies beantragt.
- Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll
anzufertigen, das den Mitgliedern innerhalb eines Monates zuzustellen ist.
§ 10 Vorstand
- Der Vorstand besteht aus fünf Mitgliedern
-
der/die Vereinsvorsitzende
- der/die stellvertretende
Vereinsvorsitzende
- der/die Schatzmeister/in
- zwei
Beisitzende
2.
Die Vorstandsmitglieder müssen Mitglieder des Vereines
sein.
3.
Gesetzliche Vertreter im Sinne des § 26 BGB sind der/die Vereinsvorsitzende,
der/die stellvertretende Vereinsvorsitzende und der/die
Schatzmeister/Schatz-meisterin. Diese vertreten den Verein gerichtlich und
außergerichtlich.
4. Die
Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von
vier Jahren gewählt. Der Gründungsvorstand bleibt 2 Jahre im Amt; der Termin für
die Wahl eines neuen Vorstandes wird vom Gründungsvorstand festgelegt. Der
jeweilige Vorstand bleibt so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt
ist.
5. Bei
vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes muss innerhalb eines Monats
eine außerordentliche Mitgliederversammlung für die Wahl eines
Nachfol-
gers/einer Nachfolgerin einberufen werden. Bis zu dieser Wahl kann
der Vorstand ein kommissarisches Vorstandsmitglied
bestellen.
6. Der/die
Vereinsvorsitzende, im Verhinderungsfall dessen/deren Stellvertreter/in beruft
die Vorstandssitzungen ein und leitet sie. Der Vorstand muss einberufen werden,
wenn das Vereinsinteresse dies erfordert oder dies von mindestens 2
Vorstandsmitgliedern verlangt wird.
7. Der Vorstand
ist beschlussfähig, wenn 3 Mitglieder des Vorstandes anwesend
sind.
8. Die
Beschlussfassung erfolgt in einer Vorstandssitzung. Zur Gültigkeit eines
Beschlusses ist es erforderlich, dass der Gegenstand bei der Einberufung des
Vorstandes bezeichnet wurde. Ein Beschluss wird mit der einfachen Mehrheit der
anwesenden Vorstandsmitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die
Stimme des/der Vorsitzenden.
9. Mindestens einmal im Quartal soll eine
Vorstandssitzung stattfinden.
§ 11 Kassenprüfer
Die ordnungsgemäße Buch- und Kassenführung des
Vereins wird regelmäßig durch einen/eine Kassenprüfer/in überwacht, der/die von
der Mitgliederversammlung auf Dauer von 2 Jahren gewählt werden. Eine Wiederwahl
ist zulässig. Der/die Kassenprüfer/in erstattet der Mitgliederversammlung
jeweils nach dem Abschluss des Geschäftsjahres einen
Prüfbericht.
§ 12 Auflösung des Vereins
- Die Auflösung des Vereins kann nur in einer mit
diesem Tagesordnungspunkt einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung
beschlossen werden.
- Als Liquidatoren werden der/die Vereinsvorsitzende
und der/die Schatzmeister/in bestellt.
§ 13 Anzeigepflicht
Beschlüsse über
Satzungsänderungen und über die Auflösung des Vereins sind dem zuständigen
Vereinsregister anzuzeigen.
§ 14 Inkrafttreten der
Satzung
Vorstehende Satzung wurde
auf der Mitgliederversammlung des Vereins am 07. Januar 2003 beschlossen und
tritt mit der Eintragung ins Vereinsregister in Kraft.
Menden, den
14.05.2003